Verkehrstherapie bei der verkehrspsychologischen Praxis Hildesheim
Verkehrstherapie kann als Überbau unterschiedlicher Maßnahmen und Verortungen / Einsatzgebiete (Kraftfahrzeuge (ob Personen- oder Güterbeförderung), Bahnverkehr, Flugverkehr, Schiffverkehr) angesehen werden.
Das Praxisangebot bezieht sich vornehmlich auf den Bereich des motorisierten Straßenverkehrs und dem darin vorkommenden Erleben und Verhalten von Menschen.
Neben der MPU und deren Angebote (s. Link MPU-Beratung) sind es vornehmlich auch Angebote, die gesetzlich geregelt oder zumindest dort verortet sind. Sie finden hier aber auch weiterführende Informationen (Tipps zur MPU).
Inhaltsverzeichnis bzw. zu den einzelnen Themen:
- Anlässe für eine verkehrspsychologische Beratung / Therapie
oder MPU-Beratung / MPU-Vorbereitung - Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES)
- Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung
gemäß § 2a Abs. 2 StVG und § 71 FeV - Sperrfristverkürzung gem. § 69a Abs. 7 StGB
- Ein kurzer Überblick zur Vorgehensweise/Philosophie der Praxis
- Grundsätzliches zur verkehrspsychologischen Beratung / MPU-Vorbereitung
- Die Qual der Wahl - "Wie, Wo und weitere W" des richtigen Anbieters
(Der Irrwitz des modernen Kosumenten und die Fallen der Suche; ggf. auch der Versprechen von Anbietern?) - Ein freundlich gemeinter Hinweis auf einem event. Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. eine ggf. interessante Info vor dem Gang zur Behörde
Anlässe für eine verkehrspsychologische Beratung / Therapie oder MPU-Beratung / MPU-Vorbereitung
- Sie wünschen fachliche Unterstützung und verkehrspsychologische Hilfe bei der Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis (bei vorherigem Verlust der Fahrerlaubnis bzw. Führerschein oder bei Auffälligkeiten vor dem ersten Erwerb; (Stichworte: MPU-Vorbereitung, MPU-Beratung, Führerschein-Beratung, Führerscheinverlust, Idiotentest) und/oder persönlichen Entwicklung im Bereich Verhalten im Verkehr bzw. bei der Verkehrsteilnahme.
- Sie stehen vor einer MPU
- Sie haben eine oder mehrere MPU mit negativer Prognose bereits gehabt
- Sie haben aufgrund von Alkohol, Drogen, Punkte allgemeine Probleme im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis
- Ihnen liegt ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) bzw. der Erbringung eines Gutachtens bei einer BfF (Begutachtungsstelle für Fahreigung) vor (sind indes noch Inhaber einer Fahrerlaubnis).
- Sie wollen Ihre bisherigen Delikte oder Auffälligkeiten im Verkehrsraum aktiv angehen, sie reduzieren oder sich von ihnen bzw. den damit einhergehenden Verhaltens-, Erlebens und Einstellungsweisen befreien.
- Sie wünschen Ihren Umgang mit Alkohol zu verändern.
- Sie wünschen Ihren Umgang mit Drogen, berauschenden Mitteln oder anderen Substanzen wie Medikamente zu verändern.
- Sie wünschen Ihr Verkehrsverhalten / Teilnahme am Verkehr dergestalt zu verändern, daß weitere Auffälligkeiten nicht mehr zu erwarten sein dürften.
- Sie möchten eine Beratung, die Ihnen bei einer Entscheidungsfindung / Einschätzung Ihrer Problematik behilflich ist. Hilfe und Unterstützung im Bezug zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) bzw. ob es sinnvoll wäre, diese überhaupt anzugehen.
ad Punktestand, Punkteabbau, Punkterabbat - Fahreignungsseminar (FES)
Ein Punkteabbau ist seit 2014 nur noch durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) vorgesehen (von der Rücksetzung der Punkte nach Wieder- / Neuerwerb abgesehen). Die ehemalige Option der verkehrspsychologischen Beratung als letzte Maßnahmenstufe im Punktesystem vor dem Entzug gem. § 71 FeV besteht hier nicht mehr (nur noch im Fahranfängersystem als Maßnahmenstufe vorgesehen).
Die Veränderung im Punktesystem hinsichtlich der freiwilligen Möglichkeit des Punbkteabbaus kam Anfang Mai 2014 (§ 4a StVG und (Straßenverkehrsgesetz) und § 42 FeV Fahrerlaubnisverordnung), Fahreignungsregister (FAER) statt Verkehrszentralregister (VZR)).
Es ist nunmehr das "Fahreignungsseminar" (FES), welches aus zwei Teilen bzw. Teilmaßnahmen und aus vier Terminen besteht:
- einer "Verkehrspsychologischen Teilmaßnahme" beim Verkehrspsychologen (zwei Termine mit einem Abstand von min. 3 Wochen) und
- einer "Verkehrspädagogischen Teilmaßnahme" (bei einem speziell geschulten Fahrlehrer; zwei Termine mit min. 1 Woche Abstand)
Dergestalt wird der weitaus tiefgreifendere Teil die verkehrspsychologische Teilmaßnahme die gesetzlich vorgegebenen Ziele (Entwicklung funktionalen Bedingungsmodells, Erarbeitung von Verhaltens- und Lösungstrategien) zumindest anknüpfend an eine Basis - wie sie auch immer aussehen mag - bearbeiten können.
Ad Gewinnoption Punkteabbau
Durch Absolvieren beider Teilmaßnahmen ist es bis zu einem Stand von max. 5 Punkten möglich einen Punkt in seinem "Fahreignungsregister" abzubauen (Punkteabbau, Rabbat). Bei mehr als 5 Punkte im FAER (6-7 Punkte) kann kein Punkt mehr abgebaut werden, bei 8 Punkten sollte der Entzug vollzogen werden und damit wäre die Maßnahme so oder so irrelevant.
Es darf zudem innerhalb von 5 Jahren nur einmal durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.
verkehrspsychologische Teilmaßnahme - Aufbau & Infos
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme besteht aus zwei Einzelgesprächsitzungen zu je 75 Minuten. Die Sitzungen müssen zeitlich min. drei Wochen auseinander liegen.
Als zu verfolgende Ziele sollen
- die Zusammenhänge von Ursachen und Wirkungen im Zusammenhang mit den Verkehrsauffälligkeiten bzw. sicherheitsrelevante Mängel im Verkehrsverhalten eruiert,
- die eigenen Fehler erarbeitet bzw. diese selbst erkannt werden (Analyse, Aufzeigen und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen).
- zudem Ihre Stärken und Motivation einbezogen ggf. umgelenkt und ausgebaut werden,
- zwischen den Sitzungen zudem Hausaufgaben umgesetzt werden, wo dann eine "Selbstbeobachtung" und ein erstes Ausprobieren neuem Verkehrsverhalten aktiv stattfinden sollte.
Der verkehrspädagogische Teil zu je 2 x 90 Min. wird in dahingehend zugelassenen Fahrschulen angeboten (als Einzelmaßnahme oder in einer Gruppe mit bis zu 6 Teilnehmern). Hier sei auf Angebote der entsprechenden Fahrschulen verwiesen.
Angebot der Praxis
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird angeboten. Die Erlaubnis zur Durchführung ist behördlich erteilt bzw. besteht (Anerkennung nach § 4a Abs. 4 StVG und § 42 FeV als Kursleiter zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars – FES; Fachdienst 206, Straße und Verkehr, Landkreis Hildesheim).
Im Hinblick der Kosten und Umsetzungsmöglichkeiten würde ich Sie bitten mit mir Kontakt aufzunehmen.Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 2a Abs. 2 StVG und § 71 FeV (innerhalb der Probezeit)
Aufbauseminarbesuch und Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 2a Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 71, 38 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sind als Maßnahmestufen auffälliger Kraftfahrer angedacht. Der Gesetzgeber geht davon aus, es sich bei letzterer um eine Maßnahme zur Beeinflussung von Einstellung und Verhalten dieser Kraftfahrer handelt, sie das Deliktverhalten dieser Fahrzeuglenker günstig beeinflussen (bspw. i.H. Vermeidung weiterer Auffälligkeiten).
Bis 2014 war die Verkehrspsychologische Beratung (VB) auch im allgemeinen Punktesystem verortet (wurde sogar mit Abbau von zwei Punkten belohnt), ist dort zusammen mit den Aufbauseminaren indes durch das Fahreigungsseminar (FES) ersetzt worden. Gegenständlich ist die Verkehrspsychologische Beratung weiterhin innerhalb der Probezeit.
Sie sind auch weiterhin hierarchisch geordnet. So sind das Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF; durch Fahrlehrer durchgeführt) und das besondere Aufbauseminar bei drogen- und alkoholauffällige Fahranfänger (§ 36 FeV, durch besondere Psychologen durchgeführt) in der ersten Verfahrensstufe benannt. Die verkehrspsychologische Beratung gemäß § 2a StVG i.V.m. und §§ 38, 71 FeV ist weiterhin auf der zweiten Verfahrensstufe verortet.
Der Gesetzgeber hat diese letzte Maßnahmenstufe vor dem Entzug der Fahrerlaubnis im System des Fahrens in der Probezeit belassen. Im normalen Punktesystem ist das oben aufgeführte Fahreignungsseminar nunmehr seit 2014 verortet. Die anderen Maßnahmen sind nicht mehr gegenständlich. Gerade hinsichtlich der verkehrspsychologischen Beratung aus unserer Sicht eher bedauerlich (hier die höchsten Effekte zu erwarten waren).
Es gilt nunmehr eingeschränkt für Fahranfänger, bei denen Verwarnung, Bußgeld und Aufbauseminar nicht gewirkt haben. Im Rahmen der VB sollen die noch nicht vorliegende nötige Lern- und Anpassungsbereitschaft in einem hinreichenden Maß entwickelt werden
Infos zur Maßnahme
Die Maßnahme umfasst 4 Zeitstunden, die i.d.R. über 3 Einzelsitzungen verteilt umgesetzt werden (1 Std. ist für Nachbearbeitung vorgesehen).
Ergänzt werden kann
Für die verkehrspsychologische Beratung in der Praxis gilt bspw. analoges zum Fahreignungsseminar, es sich um eine freiwillige Maßnahme handelt. Der Gesetzgeber weist Sie auf diese Möglichkeiten zwar hin, die Bejahung einer Umsetzung sowie die Organisation um eine Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem anerkannten verkehrspsychologischen Berater (der jew. Teilmaßnahme) oder verkerspsychologischen Berater haben Sie indes selbst in der Hand.
Sie sollten folglich entscheiden, was für Sie bedeutsam ist. Auf der einen Seite stehen die Kosten der Inanspruchnahme der Maßnahme und auf der anderen Seite die eventuelle Gefährdung hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis und der dann eintretenden Kosten.
Sperrfristverkürzung gem. § 69a Abs. 7 StGB
Je nach Auffälligkeit (auch Plural) und der gerichtlichen Zuordnung zum Maß Ihrer individuellen verkehrsrechtlichen Belastung wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zudem i.d.R. eine Sperrfrist zur Wiedererlangung vom zuständigen Gericht ausgesprochen. Sei es via Strafbefehl als vereinfachtes Verfahren oder als gerichtliches Urteil.
Diese Sperrfrist können Sie als zeitliche Option nutzen. Einerseits um Veränderungen zu Ihrem Erleben und Verhalten herbeizuführen (Vermeidung einer erneuten Auffälligkeit, Erhöhung der Verkehrssicherheit uvm.), welche Sie überhaupt zur aktuellen Situation / Status ohne Fahrerlaubnis („Führerschein“#01
Mit Hilfe eines kundigen Anwalts können Sie u.U. mehrere Monate Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einsparen. Hierbei werden vom Betroffenen Veränderungen geltend gemacht. Im Rahmen einer freiwillig sowie regulär abgeschlossenen verkehrstherapeutischen Maßnahme zu seiner Problematik (Alkohol, Verkehrsdelikte, Alkohol, Straftaten oder gemischt) sind diese Veränderungen möglich. Dort erhalten Sie auch eine Teilnahmebscheinigung zur Vorlage beim zuständigen Gericht. Der zuständige Richter kann dann nach § 69a Abs. 7 StGB im Ermessen die Sperrfrist verkürzen (bspw. um 1-3 Monate). Dergestalt kann in aller Regel der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis früher gestellt werden.
Hierbei ist zu beachten, nicht nur die reine Maßnahmenbescheinigung ausreichend sein dürfte, sondern der Verkehrspsychologe, jene die Fahreignung begünstigende expliziten Veränderungen des Teilnehmers als auch die eingestellten und beseitigten „Mängel“ benennt. Folglich aktuell eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzuleiten sein dürfte als auch die ungünstigen und devianten Verhaltens- und Erlebensweisen dieser nicht mehr entgegenstehen.
Daraus lässt sich folgern, nicht jedes Seminar oder jede Maßnahme geeignet sein dürfte (bereits bei der Protokollierung dürften Hürden bestehen). Es erscheint i.H. der Maßnahme folglich die Annahme gerechtfertigt zu sein, je ferner an der individuellen Problematik gearbeitet wird, desto weniger dürften die Kriterien zur "individuellen Veränderung" erfüllt sein. Bspw. dürfte dies bei Kursmaßnahmen der Fall sein. Diese sind i.d.R. stets allgemein gehalten und an einem Durchschnitt orientiert (also eher an einem Leitfaden sowie definierten Basispunkten orientiert). Eine Individualmaßnahme wiederum hat hier i.d.R. eher die betreffende Person also jenen, der im gerichtlichen Verfahren im Mittelpunkt steht, zur Orientierung.
Als ferner wichtig zu erachten ist, hier zudem individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind (auch ob via Strafbefehl oder Gerichtsverhandlung), dergestalt einerseits ein sachkundiger Anwalt konsoltiert werden sollte (idealerweise zu Beginn des Mandats und/oder Initiative zur beschriebenen Sache), der seinen Mandanten zu den Besonderheiten seines jeweiligen Falls beraten kann und anderseits eine Kosten-Nutzen-Abwägung dringlich angeraten sei. Beides vermögen wir nicht zu leisten, dürfen dieses auch nicht.
Hierzu wird auch zählen, wie der versierte Verteidiger die Veränderung bzw. Wegfall der charakterlichen Ungeeignetheit gedenkt spätestens vor Gericht ordentlich zu begründen. Zu Chancen und späteren Folgen bspw. im Hinblick Fahrerlaubnisbehörde und unter anderem Bindungswirkung#02
#02 Eine Bindungswirkung könnte auch dergestalt im Raum stehen, die strafgerichtliche Entscheidung den Kriterien des § 3 Abs. 4 StVG entspricht, hier bspw. die Beurteilung zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die der Richter dergestalt bejaht oder verneint hat. Aber wie gesagt, hier gilt stets, eine geeignete fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, die wir nicht leisten können.
- Weiter unten nach dem Allgemeinen zu meiner Tätigkeit finden Sie ggf. einige interessante weiterführende Informationen
- Grundsätzliches zur verkehrspsychologischen Beratung / MPU-Vorbereitung
- Ein freundlich gemeinter Hinweis auf einem event. Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. eine ggf. interessante Info vor dem Gang zur Behörde
Ein kurzer Überblick zur Vorgehensweise/Philosophie der Praxis
Meine Arbeit und therapeutischer und beraterischer Hintergrund bezieht sich auf die Ansätze der systemischen Therapie sowie der Verhaltenstherapie als auch ihrer Methoden.
Darüber hinaus kann ich speziell für die Kunden im Bereich MPU-Vorbereitung / MPU-Beratung auf die praktische Erfahrung im Rahmen meiner mehrjährigen Tätigkeit als Gutachter und verkehrspsychologischer Berater bzw. dem Wissen aus der Tätigkeit bei unterschiedlichen Begutachtungsstellen für Fahreigung (BfF) zurückgreifen (Niedersachsen und Westfalen). Neben der therapeutischen Seite wird das Spektrum Rund um die MPU als auch unterschiedlicher Felder der Verkehrspsychologie (amtlich anerkannte verkehrspsychologische Beratung gem. § 71 FeV, ver.-psych. Teilmaßnahme d. Fahreigungsseminars § 4a StVG oder i.H. Sperrfristverkürzung) abgedeckt.
Aus dieser mehrjährigen Erfahung, der begleitenden Fortbildungen (i.d.R. mehrmals jährlich) und fundiertem Wissen heraus, kann ich Ihren Fall (dessen Bedingungen und Konstellation) auch im Hinblick der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und der dahingehenden Voraussetzungen (bspw. MPU) einschätzen, so dass wir Ihr Ziel (Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Führerschein) bestmöglich verfolgen können.
Der primäre Kerngedanke bzw. Leitsatz verkehrspsychologischer Maßnahmen ist die Verkehrssicherheit, sie wird dabei nicht außer Acht gelassen, vielmehr sollen Sie die Vorzüge (sicheres und geregeltes sowie schnelleres und entspannteres Vorankommen) für sich in ebendies Anspruch nehmen und selber herstellen können. Hierbei steht die eigenverantwortliche Verkehrsteilnahme im Mittelpunkt, die Ihnen als eigenständiger verantwortungsbewusster und handlungsaktiver Bürger zudem entgegenkommen sollte.
Vor dem Erreichen einer günstigen Teilnahme sollten ungünstig gelagerte Verhaltensweisen, Einstellungen und Haltungen korrigiert und für alle Beteiligten gewinnbringend neu definiert, umgesetzt und eingeübt werden (i.S. Gewinn-Gewinn-Situation).
Dies entspricht auch der Systemischen Therapie und Beratung, die versucht konstruktiv sowie lösungs- und zukunftsorientiert zu sein. Die Vorzüge sollen neues Verhalten in der Entstehung bedingen und zur Aufrechterhaltung und Wiederholgung (letztlich Aufrechterhaltung also Stabilität) motivieren. Die zu verfolgenden Ziele und Lösungen werden auf Basis Ihrer individuellen Erfahrungen, Ihrer vorhandenen Ressourcen und möglichst nahe an Ihren Zielvorstellungen erarbeitet (bspw. unter Bezugnahme gesetzl. Regelungen). Ein dergestaltes Anliegen sollte das sichere und schnelle Ankommen an dem gewünschten Zielort sein, jenes Ziel, was der Gesetzgeber ebendies erreichen möchte.
Bei unserer Arbeit wird zudem auf die Instrumente der Verhaltensanalyse aus der Verhaltenstherapie zurückgegriffen, damit herausgearbeitet werden kann, wo ungünstige Erlebens- und Verhaltensmuster zugegen sind. Sie sollen ja keinen Katalog von Maßnahmen an die Hand bekommen, ob der für sinnvoll ist oder nicht.
Es soll zudem die Frage erörtert werden, welche Bedingenden sowie aufrechterhaltenden Faktoren (u.a. Motive) das unerwünschte hier verkehrsdeviante Verhalten und Erleben beeinflussen. Aus dieser Aufarbeitung heraus kann dann ein neues Erleben und Verhalten (hier im Ideal verkehrsgünstig) dann auch unter rückfallprophylaktischen Gesichtspunkten herausgearbeitet werden. Letztendlich soll verfolgt werden, Sie überdauernd Ihre Fahrerlaubnis (Führerschein) in der Hand halten können (Stabilität - Sie wissen um die Kosten des Fahrerlaubnisverlustes (finanziell, zeitl. Aufwand, Kosten durch Nutzung von Ausweichoptionen, ...), warum also dies nicht langfristig aus seinem Leben verbannen). Das rückfallprophylaktische Wissen um Gefährdungen und Risiken (samt dortig verorteter Situationen) soll hier ebendies helfen als auch die Erarbeitung regulierender Optionen im dahingehenden Umgang (A hat mit B stets an Ort C getrunken -> Lösung -> (1. Wahl, sehr häufig, eher naiv da nur Vermeidung:) A vermeidet B als Option überhaupt "oder" (als weitere Wahl:) A trifft sich mit B, wobei man eine Alternative für den Ort C als Verführung aufsucht u./o. zudem um das Gefährdungspotential von A, Ort C sowie B weiß, zudem günstige Maßnahmen im Umgang mit der Verführung erlernt, einübt und verfestigt (eher therap. Vorgehen - warum das lernen Sie in der Maßnahme).
Zusätzliche Optionen als motivationaler Hintergrund können auftreten (Nebenwirkungen ob positiv oder negativ) und sollten berücksichtigt werden. Darüber hinaus beeinflusst auch verkehrspsychologische Beratung und Therapie unterschiedliche Lebensbereiche des Klienten (unvermeidbare Generalisierungseffekte, Veränderungen von Systemen durch Veränderung des Systems des klienten - der zuvor Trinkende kommt nun ausgeruhter zur Tätigkeit, erscheint zuverlässiger), so daß über den eng definierten Ereignisraum Verkehr / Verkehrsteilnahme hinaus auch auf anderen Ebenen Veränderungen zu erwarten sein dürften. vor allem in der Interaktion mit dem sozialen Umfeld. Bspw. wird derjenige, der nun weniger trinkt, sein Umfeld anders erleben und wird anderseits von seinem Umfeld auch anders wahrgenommen. Folgen sind zu erwarten (-> Die Suche nach einem anderen sozialen Umfeld, Veränderungen von Beziehungen (man erlebt ja plötzlich andere Seiten durch die Veränderung, bei Verzicht: der Kater, der viel zeit in Anspruch genommen hat (Regeneration) ist weg, folglich wird mehr Zeit für Partnerschaft, Freunde, Freizeitinteressen zugegen sein).
Hier können auch Trauer oder Ängste warten oder lange schwellende Umsetzungswünsche von Beteiligten werden nunmehr in den Raum treten (Aufarbeitung von Beziehungsproblematiken bis Trennung - i.S. jetzt ist er ja stabil und kann die Trennung verkraften). Also hier gilt es ebendies gerade im Hinblick Rückfall (wenn ich trinke, bin ich wieder versorgungspflichtig und mein Gegenüber wird sich nicht trennen; "ist alles egal"-Haltung, ...) fachlich zu arbeiten. Es reicht eben nicht zu sagen, vermeiden Sie Ihre Trinkpartner und -orte, sondern hier sind viele zusammenhänge zu berücksichtigen.
Grundsätzliches zur verkehrspsychologischen Beratung / MPU-Vorbereitung
Auf Basis Ihres vorherigen Verkehrsverhaltens und/oder aufgrund von Auffälligkeiten Ihrerseits (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, aktenkundigen Vermerken etc.) gibt es behördliche Zweifel an einer adäquaten Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bzw. hinsichlich ihrer Fahrerlaubnis (nicht Führerschein, welcher lediglich als Dokument zur Fahrerlaubnis zu sehen ist). Es kommt zur Anordnung des Erbringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder nur ärztlichen Gutachtens bei einer Begutachtungsstelle für Fahreigung (BfF).
Die möglichen Fragestellungen leiten sich aus den im StVG, der Fahrerlaubnisverordnung oder den Begutachtungsleitlinien beschriebenen Anlässen ab.
Es wird hierbei anlassbezogen vorgegangen. D.h. sich bei der Beantwortung im Gutachten lediglich auf die behördlich gestellte(n) Fragestellung(en) bezogen, welche sich wiederum aus Erkenntissen der Behörde ableiten lassen sollten (bspw. keine Drogenfragestellung bei alleinigen Alkoholfahrten in der Vorgeschichte des Betroffenen - anders herum indes eher zu bejahen, da Alkohol als berauschendes Mittel sowohl i.H. Substitution aber auch auf Basis der Erhöhung der Konsumwahrscheinlichkeit als Teil einer drogenspezifischen Fragestellung anzusehen sein dürfte (s. auch Begutachtungskriterien (2. Auflage) bspw. ad Hypothese D1 & D2, weniger klar definiert in D3)).
Bei einer BfF (Begutachtungsstelle für Fahreigung) aufgrund dessen stattfindend, da zwar dem Staat die hoheitsrechtliche Vergabe der Fahrerlaubnis obliegt, die jeweilige Behörde hier dessen Vertretung darstellt, indes die gestellte Fragestellung(en) mangels Eignung dort nicht selbst beantwortet werden kann (hier die Behörde mit einer Eignungsfrage betroffen ist - was sie aber wenig kümmern dürfte, sie die prognostische Klärung der Frage ja in mehr oder weniger geeignete Hände legt - die Entscheidung zur Fahreignung (auch entgegen einer Prognose des Gutachtens) obliegt aber als solches wieder in Händen der Behörde).
Der aufgeworfene Zweifel beruht bspw. auf eine oder mehrere Teilnahme(n) unter Alkoholeinfluss bzw. der oder die Betreffende erheblich oder wiederholt im Zusammenhang mit Alkohol (auch außerhalb des Verkehrsraums) aufgefallen ist, hierbei ein unkontrollierter Umgang mit Alkohol (bspw. eine Alkoholabhängigkeit) respektiv eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Verkehrsteilnahme bei bestehendem Trink-Fahr-Konnflikt abzuleiten berechtigt erscheint.
Analoges gilt für den Bereich berauschender Mittel (Drogen, Medikamente, pp. - eigentlich auch Alkohol da berauschend). Bei Drogen indes wird bis auf Cannabinoide i.d.R. sehr schnell eine Wahrscheinlichkeit für einen Konsum-Fahr-Konflikt abgeleitet, dergestalt eine Eignung nicht wirklich explizit angenommen.
Bei Verkehrsdelikten im engeren Sinne indes gibt es ebendies mehrere Möglichkeiten einen behördlichen Zweifel hinsichtlich der Fahreigung zu erwecken. Neben den bekannten Überschreiten der Punktegrenze (im Rahmen des Punktesystems) werden hier auch häufig die Besonderheiten für Fahranfänger unter der Berücksichtigung des hier geltenden Maßnahmenkataloges gelten. Auch bei wiederholter oder erneuter Auffälligkeit trotz vorherigem Entzugs der Fahrerlaubnis (bspw. bei besonderen Umständen) lassen sich mehrere Ableitungen für Anlässe finden (explizite Zuordnungen zu finden in §4 StVG und §11 FeV (Fahrerlaubnisverordnung), ferner aus §2 Abs. 4 und 8 StVG - konkretes indes immer in einer Rechtsberatung nicht an dieser Stelle erfahrbar)
Neben den drei bisher angesprochenen Hauptbereichen (Alkohol, Drogen, Verkehrsdelikte) gibt es aber auch weitere behördliche Fragestellungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis, die teils eine ärztliche aber auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordern können. Hier finden sich Straftaten, gesundheitliche Fragestellungen außer auf Alkohol und Drogen bezogen, interlektuelle Fähigkeiten usw. Weiteres findet sich in den Begutachtungsleitlinien, der FeV oder auch in den dazugehörigen Anlagen.
Häufig taucht der Begriff Idiotentest auf, der fern der heutige Praxis einer MPU bei einer Begutachtungsstelle für Fahreigung (BfF) zu sehen ist. Dieser Begriff bezieht sich eher auf Anfänge dieses Systems, wo Personen, die erhebliche Schwierigkeiten bei der Prüfungssituation gehabt haben, i.H. ihrer Eignung überprüft worden sind. Diese Art von Fragestellung stellt heute ein Bruchteil der Fragestellung in der MPU dar (mir selbst in meiner Tätigkeit als Gutachter nicht einmal vorgekommen).
Bedauerlicherweise kann dies zu irrigen Annahmen führen, verbirgt sich ggf. hinter dem Begriff auch eine Entlastung für denjenigen, der eine Aufforderung / Fragestellung(en) bekommen hat. So findet sich häufig eine unvorbereitete Haltung und Einstellung, die nicht wirklich förderlich beim Ausräumen / Infragestellen des behördlichen Zweifels sein dürfte.
Die MPU sollte (bereits im Hinblick zu vermeidender Kostenfallen - finanziell sowie zeitlich) ausreichend ernst genommen werden. Dergestalt sollte der Betroffene bereits im Vorfeld eines eventuellen Antrags bei einer Behörde (bspw. zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis) sich zumindest selbst hinterfragen, ob eine Eignung gegeben ist und was alles zu berücksichitgen sein wird (eine weitere Info hierzu, sei weiter unten unter "Ein freundlicher Hinweis ..." zu finden; zu beachtende Zeiträume).
Hier wäre darum zu bitten, dies ausreichend kritisch umzusetzen (Jeder möchte sich ja schließlich im Straßenverkehr sicher zum Zielort bewegen können und nicht ständig aufgrund potentieller Gefahren zum Stillstand und absoluter Obacht gezwungen sehen).
Zudem was würde auf lange Sicht ein negatives Gutachten oder ein positives Gutachten mit der Gefahr einer erneuten Auffälligkeit und ggf. erneutem Entzug der Fahrerlaubnis nützen?
Bereits aus der Strategie, wie sie bspw. zukünftig mit Alkohol umgehen wollen (bei einer Alkohol- o. Drogenfragestellung, aber auch bei Straftaten), können im Hinblick Begutachtung und der daraus gewonnenen Prognose sich Schwierigkeiten ergeben, die es in Vorfeld zu berücksichtigen gilt (bspw. falsche Strategiewahl (kontrolliertes Trinken) bei einer indes berechtigten Ableitung einer Verzichtsnotwendigkeit aus der Lerngeschichte des Betroffenen oder abzuleitenden Abstinenz aus der Vorgeschichte bzw. Schwere der Konsumproblematik; oder die Wahl der zu führenden Nachweise bzw. Art und Weise der Objektivierung von Veränderungen im Trinkverhalten, welche falsch in Zeitraum/Ausmaß und Art und Weise gewählt worden sind).
Ggf. sollte hier eine fachliche Unterstützung in Anspruch genommen oder angedacht werden.
Letztlich möchte der Betroffene ja schlüssig aufzeigen, daß der behördliche Zweifel bei seiner Person nicht (mehr) berechtigt bzw. begründet ist. Dieser lediglich eine Ableitung auf Basis von Erkenntnissen darstellt und auf Wahrscheinlichkeiten beruht, mit Blick auf die Individualität des Betroffenen indes nicht zu vereinbaren ist. Hier Entwicklungen sowie Veränderungen in Erleben und Verhalten stattgefunden haben, die für eine positive Prognose bei zukünftiger Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sprechen.
Vor allem auf Basis von nunmher gegenständlichen Erkentnissen - gewonnen bspw. aus der tiefgreifenden Aufarbeitung seiner Vita bzw. den bedingenenden Strukturen -, neuer Haltung sowie Einstellung(en) und geeigneten Verhaltensänderungen und -korrekturen als auch rückfallpropylaktischer Strategien - der Betroffene wieder in einer adäquaten Art und Weise zukünftig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfte.
So wird derjenige aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt, Einstellungs- und Verhaltenskorrekturen abgeleitet sowie im Folgenden umgesetzt sowie eingeübt als auch gefestigt haben. Wird für die Zukunft eigene Schwächen und Verführungen berücksichtigt haben, kann auf diese mit geeigneten Strategien reagieren, so dass eine erneute Auffälligkeit nicht zu erwarten sein dürfte.
Ein nunmehr neues Verhalten und Erleben vorzuweisen hat, welches die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer Auffälligkeit (genauer im Hinblick der gestellten Fragestellung) deutlich reduziert.
Indes wer keine Veränderung geltend machen kann, wird wahrscheinlich, so könnte man vermuten, eher hinsichtlich der Bekräftigung des Zweifels gehandelt haben.
Dergestalt gilt - ob mittels verkehrspsychologischer Beratung / Therapie, einer MPU-Vorbereitung oder nicht - es könnte sich lohnen, sich auf das komplexere Thema MPU vorzubereiten, es adäquat anzugehen (Dergestalt zur Überschrift zurückgefunden).
Der Irrwitz des modernen Kosumenten und die Fallen der Versprechen von Anbietern
Die Bundeanstalt für Straßenwesen hat Punkte dargestellt, wie die Betroffenen einen seriösen Anbieter aus dem Becken von Anbietern finden können (Überschrift: "Qualitätssicherung von MPU und Beratung"). Benannt wird zu den Angeboten bzw. dem Anbieter dieser u.a. Psychologe mit einem Diplom- oder Master-Abschluss sein solle, zudem eine verkehrspsychologische Ausbildung vorweise und sich darin weiterhin fortbilde. Er keine Garantien gebe, die Infos über Leistung und Zahlung offen und transparent seien, anhand der Fallunterlagen des Betroffenen gearbeitet wird, keine Geschichten vorgegeben werden und weiteres.
Man möge denken, dieser Leitfaden würde Ihnen behilflich sein, indes werden Sie bereits sehr schnell an Ihre Grenzen kommen bzw. erkennen, eine Zuordnung anhand der Punkte mit vielen Tücken verbunden sein dürfte. Die Realität als auch Ihre Handlungsoptionen unterscheiden sich von der Wunschdarstellung einer idealisierten Informationssammlung und -bewertung. Zudem sind einzelne Punkte u.U. zudem (ggf. auch deutlich) im Hinblick der deklarierten Zielerreichung zu hinterfragen.
Wie erhalten Sie überhaupt all die geforderten Informationen?
Dies wäre Hürde Nr. 1.
Willkommen im Irrgarten fehlender Informationen. Und denken Sie nicht daran - auf die viel zitierte Dauerlösung "www". Wo keine dahingehend geeigneten Information gespeichert oder präsentiert, dort generiert werden (Entschuldigung natürlich werden dort Daten generiert, nur welche und wie seriös sind diese wirklich). Das Netz bietet i.d.R. auch nicht die erforderlichen Detaildaten. Auch ist Ihr Fall wie mit dem Fall einer Frau oder Herrn Muster zu vergleichen?
Stellen Sie sich vor, Sie sind ein unseriöser Anbieter. Würden Sie Informationen offen darstellen, die Ihre Einnahmequelle gefährden?
Stellen Sie sich ferner vor, Sie sind eine seriöser Anbieter (oder halten sich dafür), würden Sie alle Informationen darlegen - auch wenn es Ihr Angebot überfrachtet / davon ablenkt oder dieses in der Erscheinung stört, unpassend als solches für die Thematik sich darstellt (Erklärung des Angebots vs. Überpräsentation des Anbieters - selbst Logos können nicht Produktgröße aufweisen - der Kühlergrill ist räumlich einerseits begrenzt und hat anderseits eine Funktion, die leeren Raum fordert). Manch einer sieht sich zudem i.S. des Datenschutz' und seiner Existenz vergewaltigt (auch ein Anbieter hat das Recht auf seine Daten, Produktpiraterie). Gründe ad der Darstellung bzw. gegen diese würde es für die hier dargestellten zwei Varianten viele geben - dies ist zu bedenken und auch zu berücksichtigen.
Es generiert sich folglich eine zweite Hürde. Wie wünschen Sie fehlende Informationen a) in Erfahrung zu bringen und b) kritisch zu bewerten (dritte Hürde) - von wissenschaftlicher Herangehensweise ganz zu schweigen?
Selbst unter der Annahme, Sie erhalten die Informationen, wie gedenken Sie hier die wichtige Hypothese 0 zu überprüfen (Verwertbarkeit der Angaben - auch i.H. Wahrheit, Zuordnung, uvm.).
Dies bedarf weiterer Informationen und dem Erarbeiten von Hintergrundwissen, wie eben diese Informationen auszuwerten und zu bewerten sind und welche Mittel hier dienlich als auch berechtigt in der Verwendung sind. Dieses würde unmittelbar zur Hürde 4 (Effizienz) führen - also Aufwand versus Ausbeute / Nutzen (Sonderangebote bspw. gibt es viele, indes sollten Sie bedenken, bereits das Durchstöbern von dahingehenden Informationen ist ein Aufwand, die Fahrt samt aufgewendeter Mittel und natürlich die verbrauchte Zeit. Wer diese einfachen Grundelemente in seiner Gesamtrechnung verwendet, kommt ggf. schnell zu dem Ergebnis ein anscheinendes Sparen hier eher dem Verschwenden von Ressourcen gewichen sein könnte #01).
Jetzt erhalten Sie Informationen. Anbieter A gibt an, er sei seriös. Natürlich ist er das. Er hält sich bspw. an gestzliche Vorgaben, dies könnte als Kriterium herangezogen werden. Oder noch schlimmer, die vertrauensvolle allgegenwärtige Annahme, er darf ja tätig sein (ruhig speziell: in diesem Bereich tätig sein), folglich sollte dies bereits für seine Seriösität sprechen. Die kontrollierende Ordnungsgewalt (Staat sic!) wird Ihre Aufgabe schließlich wahrnehmen. Also wäre die logische Folgerung: Und da er aktuell tätig ist (in diesem Bereich), paßt das mit ihm/ihr.
Kennen Sie überhaupt die staatlichen Vorgaben / Regulierungen für einen MPU-Vorbereiter?
Diese sind aus fachlicher Perspektive der Psychologie quasi nicht vorhanden. Sie finden lediglich bspw. hinsichtlich des Unternehmens eine Regulation (Staat will schließlich sein Allheilmittel Abgaben und Steuern und unter der Pämisse keine Ausgaben). Daraus folgt, nahezu jeder Erwachsene kann dies unter den Bedingungen machen, sofern er zur Gruppe gehört (s. bspw. lockere Vorgaben zur Geschäftsfähigkeit und weiterer rechtlicher Regelungen - es ist auch kein Gewerbe, ebendies fern der Industrie- und Handelskammer oder anderen Institutionen - einerseits zum Glück (hohe Kosten für i.d.R. kaum Vorteile -> anderseits keine Regulation, Überprüfung).
Das heißt sich hier auf Regulierung / Eingreifen / Lenken seitens eines Staates oder anderer zu verlassen, wird eventuell analog zum Hausbau auf Sand gebaut haben. - Und da erkläre mal einer den Unterschied von Drittweltland - Junta - Industriestaat, wenn viel zu viele Parallelen ihn stolpern lassen und/oder sich als Hindernisse ihm gegenüber gebärden.
Abgeleitet bdeutet dies, Sie werden nicht wissen, ob diese Person überhaupt Ahnung davon hat, was Sie macht. Zumindest können Sie auf Basis der beruflichen Qualifikation (geschützte Titel wie bspw. Diplom-Psychologe u.a.) eine erste Zuordnung vornehmen. Derjenige sollte wissenschaftliche Kenntnisse um menschliches Verhalten und Erleben aufweisen (und nicht alltagspsychologische Heuristiken, die fatale Folgen haben können).
Was indes, wenn dies beworben wird? Unsere Psychologen arbeiten mit Ihnen o.ä. Hier müssten Sie schon expliziter nachfragen. Psychologe heißt erst einmal nichts (hat er einen geschützten Titel erworben (wie "Diplom-Psychologe")? oder ist er Freizeitpsychologe? Wenn ja, ist er in diesem Bereich fortgebildet, weist zudem ggf. Erfahrung auf? Begleitet er Sie die gesamte Aufarbeitung über ("Unsere Psychologen arbeiten mit Ihnen" heißt nicht immer, er alle Beratungsstunden mit Ihnen arbeitet) oder ist er lediglich beim Erstgespräch oder begleitend zugegen?
Nun wissen Sie um die berufliche Herkunft der Person. Ein Fahrleher, ein Quereinsteiger bspw. kennt welche psychologischen Interventionen und wendet Sie aus welchen gründen bei Fall x an. Vor allen sollten Sie nach den Nebenwirkungen und Gefahren fragen. Der Psychologe weiß i.d.R. aus wissenschaftlicher Psychologie darum, wie Erleben und Verhalten funktionieren. Macht dieses zumindest aus dem geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu diesen Bereichen menschlichen Lebens heraus. Fragen Sie die entsprechende Person zu Lernmodellen und wann bspw. Erwartungen zum Thema Alkohol entstehen und wodurch (Als Tipp, diese sind nicht durch den ersten fatalen Rausch begründet).
Von der sogenannten Alltagspsychologie sollte man deutlich Abstand nehmen. Die Folgen können teilweise katastrophal sein. Es wird bspw. in Bereichen gearbeitet, die existentielle und gesundheitliche Folgen mit sich bringen können. Alkohol oder Drogen sind hier ebendies zu benennen, wie Persönlichkeitsstörungen, die explizit in den Beurteilungskriterien benannt sind. Wie schätzt der Vorbereiter dies alles ein. Was weiß er außer einer naiven "man muss nur wollen"-Floskel zu diesen speziellen Themen. Und warum bedarf es überhaupt dieser Klärung?
Dem Gesetzgeber, wie benannt, interessiert dies offensichtlich wenig, die Frage wäre dergestalt, wie sehr interessiert es Sie?
Es geht hier um Sie, nicht um ein Stück Bescheinigung samt Sammeln von Beratungsstunden. Der Psychologe wendet sich bei Fragen seines Lebens, die nicht durch ihn geklärt werden können, i.d.R. auch an einen Kollegen oder eine Supervision.
Dies war nur ein kleiner Einblick in diese Thematik. Ggf. ist Ihnen hierüber indes deutlich geworden, fachliches Wissen andere Herangehensweisen erlaubt. Das Wissen um die Einzelelemente zur Thematik wichtige Bezüge überhaupt erst zu einer Gesamtschau zu kompletieren vermag oder Verknüpfungen einzelner Faktoren wissenschaftlich begründet erlaubt. Letztlich dergestalt überhaupt individuell für den jeweiligen Fall berücksichtigt werden können.
Ferner in diesem Bereich sich ein zweiter Blick oder das Setzen von Kriterien bei der Wahl lohnen könnte. Umso mehr da eine gute Aufarbeitung einer Problematik mit Veränderungen in Erleben und Verhalten einhergehen sollte, sich dort dementsprechend (idealerweise günstige) Veränderungen ergeben (diese u.a. Sie motivieren können, an der Veränderung festzuhalten - Thema Stabilität / Rückfallprophylaxe). Sie langfristig über den Erhalt der Fahrerlaubnis hinaus entspannter, sicherer und ohne erneute Auffälligkeiten am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen können.
Auch sollten Sie über die möglichen Gewinne nachsinnen. Die Fahrerlaubnis, eine nichtssagende Bescheinigung sind meines Erachtens kaum etwas wert, wenn die dahinterstehende Problematik weiterhin besteht und Kosten fabriziert. Wo und wie hilft Ihnen die Bescheinigung bei der Begutachtungssituation oder in Ihrem Leben - oder ist diese gar schädlich?
Denken Sie daran, die Inhalte der Bescheinigung sind in der Erwartungshaltung des Gutachters inbegriffen. Er liest dieses oder jenes sei umgesetzt, dürfte folglich auch die Annahme haben, dieser Herr oder diese Frau können mir zu diesem und jenen wichtigen Punkt der eigenen Eignung tiefgreifende Erkentnisse zu sich offenlegen und mir diese im Bezugnahme zur eigenen Person erkären. Der nur die Bescheinigung wollte, wird dann was präsentieren können und wie in seinem Leben umsezten?
usw. usf. - ggf. würde ich diese Thema noch einmal aufgreifen und hier vertiefter darstellen. Wichtig ist, eine gute Aufarbeitung hilft Ihnen nicht nur das eigen Verhalten zu verstehen, sondern auch das anderer Teilnehmer, kann sich folglich besser darauf einstellen - dies kann förderlich zur entspannteren und sicheren Teilnahme sein (doppelte Absicherung bzw. ich muss neben meinen eigenen Fehlern mit Fehler anderer Teilnehmer rechnen).
Ich wünsche eine gute Wahl und das erforderliche Generieren von Gewinnen (idealerweise über die Bescheinigung hinaus).
#01 So ließe sich auch mit einer Portion naivem Kunden-"Gottvertrauen" (es paßt schon, er ist ja Anbieter also "Fachmann", s. oben beschrieben) erklären, warum viele anstelle einer bewussten Suche und Auswahl, allzu vorschnell Lockangeboten aufliegen. Sie möchten etwas unternehmen (was ja positiv zu bewerten wäre), indes mit den alten Mitteln (wenig Aufwand (vor allem in puncto Eigenbeteiligung, Auseinandersetzung mit sich und seinen Delikten), Unangenehmes lieber ausblenden, keine große Eigenverantwortlichkeit gepaart mit erhöhter Sorglosigkeit usw.). - interessant erscheint hier der Widerspruch, trotz Klagen über finanzielle Belastung und Nöte, bei der Annahme derartiger Angebote (i.S. Sorglospaket, "Wir-machen-das-schon-Versprechen") finanzielle Aufwendungen plötzlich weniger eine Rolle zu spielen scheinen #02.#02 Was wiederum den Psychologen nicht wundert, er sich ja schöießlich mit menschlichen Erleben sowie Verhalten sowie dessen Grenzen aber auch Fähigkeiten auseinandersetzt. So weiß er auch um die formal-logisch abzuleitende Erkenntnis zum Menschen, diese nicht wirklich vermögen logisch zu denken geschweige dergestalt zu handeln. Es fehlen bereits die Grundvoraussetzungen: es sind u.a. nicht alle Informationen gegenständlich (vor allem nicht zum Abfragezeitpunkt) und selbst wenn, dann wäre das Arbeitsgedächtnis (aufgrund geringer Größe) nicht in der Lage diese entsprechend zu verarbeiten (oder fehlerfrei zu operieren). Es kommt hinzu, unterschiedliche Prozesse ("bottom-up", "top-down") bereits die Wahrnehmung deutlich beeinflussen und verfälschen (wir sehen springende Billardkugeln bei Bandenaufprall (die physikalisch dies indes nicht tun), interpretieren unterschiedliche Formen eines Bildes (Kippbilder) unter "Angst" ist alles bedrohlich, während nach einem großen Erfolg Hindernisse weniger kritisch betrachtet werden - "Nach der gewonnen Weltmeisterschaft sind wir auf Jahre unbesiegbar"-Palaver/-Sprüche dann folgen). Sogar die Sinnesorgane Fehler produzieren / verfälschen, sie nicht eine 1:1-Kopie der Umwelt be- geschweige verarbeiten (u.a. Sensorproblematik i.H. Dichte, Umfang, Vielfalt und Schaltung - bspw. sind wir i.H. akustischer oder visueller wahrnehmung a) nur in der Lage bestimmte Bandbreiten wahrzunehmen (also Ausschnitte) und b) dort auch nicht stufenlos bzw. umfassend - selbst Menschen mit absolutem Gehör nicht -> siehe zum Vergleich die Spezialisten der Tierwelt: u.a. Große Wachsmotte, der Fennek, die Eule, die Fledermaus, ...). Erschwerend kommt hinzu analoges Material digitalisiert wird (samt einhergehenden enormen Datenverlust) -> es fehlt folglich bereits an der nötigen Ausgangslage - folglich der "Fähigkeit". Erwschwerend kommt hinzu, Menschen ökonomisch zudem mit vereinfachten Heuristiken operieren (Pi mal Daumen) -> diese Regeln sind folglich in ihrer Anwendungsauswahl mit einer Fehlerquelle behaftet (ökonomische Heuristik bei der Wahl - zirkulärer Kreisschluß einer Fehlerquelle).
Ein freundlich gemeinter Hinweis auf einem event. Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. eine ggf. interessante Info vor dem Gang zur Behörde
An dieser Stelle wird sich lediglich auf den Fall der Wiedererlangung bezogen (Aber natürlich ohne eine Gewähr für den jeweiligen Einzelfall, der event. juristischen Rat/Beratung einholen/in Anspruch nehmen sollte, was an dieser Stelle mangels rechtlichen Status so oder so nicht umzusetzen sowie zu leisten wäre).
Andere Konstellationen mit einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) als Bestandteil auf dem Weg zur Fahrerlaubnis (mit dem Dokument Führerschein) dürften ggf. indes auch Wissenwertes für ihren Fall finden (bspw. bei Ersterwerb mit indes behördlich bedeutsamen Delikten/Auffälligkeiten oder eignungsausschließenden Hintergründen (bestimmte Erkrankungen, Abhängigkeitsdiagnose usw.) in der Vorgeschichte et cetera).
Derjenige der seine Fahrerlaubnis aus welchen Grund auch immer nicht sein Eigen nennt oder diese bei ihm/ihr verlustigt ist, steht beim Wunsch der eigenen Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr (außer natürlich der scheinbar eher unbelehrbare Fahrer ohne Fahrerlaubnis) manchmal vor dem Procedere des Wiedererwerbs.
Dieses beginnt - so die Annahme eines wohl treuen Rechtschaffenden - bei der zuständigen Behörde (in diesem Falle häufig Straßenverkehrsamt).
Hier indes könnte bereits die erste Überraschung auf denjenigen Interessierten bei der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis warten. Je nach Fall werden unterschiedliche Anforderungen an den Antragsteller gestellt, die er zu erfüllen bzw. beizubringen habe (ad u.a. Voraussetzungen, Unterlagen, Verfahrensablauf bitte bei zuständiger Behörde informieren). Hier sei aber die MPU bzw. ein darauf basierendes Gutachten gemeint.
Dies allein mag dem nach einer Fahrerlaubnis Eifernden schon erheblich vorkommen, vielleicht auch mit mehr oder weniger erheblichen finanziellen Aufwendungen einhergehend erscheinen.
Wichtig dürfte darüber hinaus zudem sein, dass eventuell auch eine Frist damit einhergeht, wann das Geforderte umgesetzt sein solle (in Nds. findet man bspw. 3 Monate - bitte auch hier bei zuständigen Behörde explizit informieren).
Folgt man dem nicht oder kann dies vielleicht auch nicht erfüllen oder nur unter der Gewissheit einer ungüsntigen Prognose im Rahmen der MPU, so könnte man mit seinem gestellten Antrag Gefahr laufen, einem für sich ungünstigen Antragsergebnis gegenüber zu stehen oder eine u.U. kostenpflichtige Versagung in Gang gesetzt zu haben (ggf. Wenn ich nun nichts erbringe und die Zeit der Frist verstreichen lasse).
Dies wäre dann bspw. der Fall, wenn sie ein MPU-Gutachten beibringen mögen, damit über ihren Antrag entschieden werden kann und zur angestrebten positven Prognose darüber hinaus vielleicht ebenfalls Stabilitäszeiträume oder aber auch eine Aufarbeitung vorherigem ungünstig gelagerten Verhaltens und Erlebens gehören.
Im Hinblick von bspw. Alkoholfragestellungen können hier dann Stabilitätszeiträume und/oder Phasen mit verändertem Konsumverhalten mit mindestens sechs Monaten, i.d.R. einem Jahr oder nenenswert mehr als ein Jahr im Raum stehen (in Anlehnung der Beurteilungskriterien, 2. Auflage, zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik).
Dies wäre natürlich in möglichen Fällen mit der Erfordernis des Beibringens unter Berücksichtigung einer weitaus engeren behördlich gesetzten Frist nicht wirklich vereinbar. Der Betroffene würde hier ohne Frage zwar eine Begutachtung angehen, ein Gutachten wohl auch vorbringen können, indes den für eine positive Prognose erforderlichen Stabilitätszeitraum nicht wirklich erfüllen, folglich vom Gutachten keine positive Prognose erwarten (Es gebe hier Konstellationen, wo dies dennoch möglich wäre).
Häufig in einer derartigen Konstellation von Frist und Anforderungen zu einer positiven Prognose stehen noch Inhaber einer Fahrerlaubnis, wo ein Zweifel im Raum steht, ein vorherige Versagung nicht Grundlage bildet, sondern erst zu erörtern wäre (bspw. derjenige, der sich alkoholisiert mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegt hat (z.B. einer BAK > 1,6 Promille) oder derjenige Konsument (häufig Cannabis) bei dem die Schwere und/oder Trennungsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch nicht durch die erhobenen Befunde oder gar überhaupt ein Konsum zugrunde zu legen wäre (bspw. Auffälligkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes hinsichtlich Konsum, Erwerb oder Handel mit BtM, ohne Teilnahme am motor. Str.-Verkehr oder bestimmte Cannabisblutbefundkonstellationen - hier wäre aber auch an ein ärztliches Gutachten zu denken)).
In einem weiteren Falle (einer Fragestellung im Bereich Straftaten) bspw. sei auf das Kriterium V 6.3 der Beurteilungskriterien (hier 2. Auflage) hingewiesen, wo auf Veränderungen "im Regelfall im Verlauf eines Jahres" verwiesen wird.
All diese Fälle sehen sich u.U. einer schwierigen Situation unter Berücksichtigung des Verhältnis' von Frist zu Erfordernissen einer postiven Begutachtung gegenüber (Frist (hier drei Monate zur Erbringung) vs. erforderliche Zeitraum von mehreren Monaten, sechs, zwölf Monaten oder darüber hinaus für eine positive Prognose bei der MPU (je nach Fragestellung und Anlaß sowie Fallkonstellation)).
Wie bereits unter Umständen deutlich geworden sein dürfte, wird trotz Willens einer Übersicht in dem bereits Geschriebenen viel mit Verweisen und offenen Bezügen gearbeitet. Dies mag bereits darauf verweisen, daß das zu Erörternde komplex und auf den Einzelfall bezogen werden sollte.
Dergestalt lohnt es sich manchmal, bereits im Vorfeld sich speziell zu seinem Fall informiert zu haben, eine Struktur bzw. zeitliche Abfolge der Herangehensweise parat zu haben.
Man sollte also bereits vor Antragstellung zur Wiedererlangung einiges bedenken, um sich vor möglichen bzw. vermeidbaren Mehraufwendungen zu schützen. Hier sei bereits auf die finanziellen Aufwendungen des eigentlichen Antrags hingewiesen, die - bei weiterer Verfolgung des Wunsches oder Glaubens an einer regulären Teilnahme samt Fahrerlaubnis - dann zudem erneut aufzubringen wären. Solange bis dann entweder das Interesse verloren wurde, man im Zweifel an sich, höheren Mächten oder behördlichen Wohlwohlen gegenüber dem Bürger aufgegeben hat, glücklicherweise der Umstand der positiven Bejahung der Wiedererteilung eingetreten ist usw. usf.
Viele, die es mal gegenrechnet oder selbst erlebt haben, werden hier einiges beisteuern können, was u.U. für Kosten in einem Wiedererwerb stecken können. Bereits die dann gestellten Anträge und Begutachtungsaufträge erhebliche Summen darstellen und zu stemmen waren oder sind. Man dies im Vorfled weitaus anders hätte investieren können.
Es könnte sich also lohnen, rechtzeitig Informationen zu sammeln. Ggf. hierbei auch externe Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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